Die anwaltlichen Gebühren


Anwaltliche Kosten

Mit diesen Kosten sollten Sie rechnen.

Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Rechtsanwaltsgebühren geben. Bitte zögern Sie nicht, uns direkt bezüglich der voraussichtlichen Kosten Ihres Falles anzusprechen. Um Missverständnisse und Unmut über die Höhe der anwaltlichen Honorarforderung von vornherein auszuschließen, wird das Thema Vergütung bei uns stets im ersten Gespräch problematisiert. Dabei erörtern wir mit dem Mandanten die verschiedenen Möglichkeiten und wählen die für beide Seiten sinnvollste Lösung.

Die Vergütung eines Rechtsanwaltes bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG). Dieses Gesetz bestimmt, welche Leistungen und in welcher Höhe der Rechtsanwalt abzurechnen hat. Eine erste rein mündliche Beratung, die sogenannte Erstberatung, kostet für Verbraucher niemals mehr als 190.00 €, zuzüglich einer Auslagenpauschale von bis zu 20.00 € und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Meist liegen die Gesamtkosten für eine entsprechende Beratung jedoch unter diesem Wert.

Seit dem 01.07.2006 gilt eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Anwendbarkeit des RVG: Wird der Anwalt nur im Innenverhältnis tätig ohne nach außen aktiv zu werden, handelt es sich um eine reine Beratungstätigkeit. Für diese gibt es nun keine festen Gebühren mehr. Treffen Anwalt und Mandant keine Vergütungsvereinbarung, erhält der Anwalt die übliche Vergütung. Bearbeiten wir für Sie ein Mandat im Zivil-, Arbeits- oder Verwaltungsrecht, so bemisst sich die Vergütung des Rechtsanwaltes nach dem Gegenstandswert, also dem Wert der Streitigkeit bzw. Forderung.

Je höher der Gegenstandswert, desto höher sind die anfallenden Gebühren. Naturgemäß ist daher der Gegenstandswert eines Streites wie z.B. über eine Waschmaschinenreparatur deutlich geringer, als etwa der Streitwert einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht oder eines Unternehmenskaufvertrages. Möglich ist auch die Vereinbarung einer Pauschal- oder Stundenvergütung, nicht jedoch die eines Erfolgshonorars.

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